Er erhob dagegen am 16. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziff. 4 der Einstellungsverfügung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'201.00. In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 2. November 2020 zugestellt.