1. Am 28. September 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Veruntreuung ein und sprach ihm eine Genugtuung von CHF 300.00 sowie eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten von CHF 5'870.35 zu. Seine Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 2'201.00 wies sie hingegen ab. Die Einstellungsverfügung wurde vom Leitenden Staatsanwalt am 1. Oktober 2020 genehmigt und dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 zugestellt. Er erhob dagegen am 16. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziff.