Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 20 430 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident) Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. September 2020 (BJS 18 10651) Erwägungen: 1. Am 28. September 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Veruntreuung ein und sprach ihm eine Genugtu- ung von CHF 300.00 sowie eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten von CHF 5'870.35 zu. Seine Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 2'201.00 wies sie hingegen ab. Die Einstellungsverfügung wurde vom Leitenden Staatsan- walt am 1. Oktober 2020 genehmigt und dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 zugestellt. Er erhob dagegen am 16. Oktober 2020 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung von Ziff. 4 der Einstellungsverfügung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'201.00. In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem amtlichen Verteidiger des Be- schwerdeführers am 2. November 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Art. 395 Bst. b StPO sieht vor: Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt de- ren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken. Streit- frage ist die beantragte Entschädigung in der Höhe von CHF 2'201.00. Die Voraus- setzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind erfüllt. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei habe anlässlich der Hausdurch- suchung seinen funktionsfähigen Laptop sichergestellt und ausgewertet. Nach der Rückgabe sei er indes defekt gewesen. Er habe zweimal erfolglos versucht, den Computer zu starten. Die Inbetriebnahme sei nicht gelungen, weshalb er sich am 20. November 2018 an die Polizei gewandt habe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Berichtsrapport vom 31. Januar 2019. Der FDF habe in der Folge ebenfalls festgestellt, dass der Computer nicht mehr gestartet werden könne. Die Kantonspolizei stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie den Schaden nicht verursacht habe. So habe sie in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2020 verlauten lassen, dass der Beschwerdeführer, entgegen dessen Aussagen sowie dem Be- richtsrapport vom 31. Januar 2019, den Computer habe in Betrieb nehmen können. Es sei jedoch anzumerken, dass die Kantonspolizei ihren Standpunkt auf nachträg- liche Abklärungen des FDF stütze – jenem FDF, der den Computer nach dessen Sicherstellung ausgewertet habe. Vor diesem Hintergrund könne den Abklärungen des FDF kaum objektive Expertenqualität zugesprochen werden. Des Weiteren ha- be sich die Kantonspolizei dazu bereit erklärt, dem Beschwerdeführer eine Ent- 2 schädigung von CHF 630.00 auszurichten. Unter diesen Umständen scheine es le- bensfremd, den Kausalzusammenhang zwischen der polizeilichen Sicherstellung und Auswertung des Computers und dessen unmittelbar darauffolgenden Schädi- gung zu verneinen. Vielmehr müsse die Sachbeschädigung des Computers durch die polizeiliche Sicherstellung und/oder Auswertung als erstellt gelten. Die Voraus- setzungen für den Entschädigungsanspruch seien gegeben. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft zeigt in ihrer Stellungnahme einlässlich auf, wes- halb es aus ihrer Sicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kantonspolizei den fraglichen Laptop beschädigte. 5. 5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfah- ren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). L'évaluation du dommage économique se fait en application des règles générales en matière de responsabilité civile (art. 41 ss CO). Le responsable n'est tenu de réparer que le dommage qui se trouve dans un rapport de causalité naturelle et adéquate avec l'acte qui fonde sa responsabilité (cf. ATF 142 IV 237 consid. 1.3.1 p. 239). Il appartient au lésé de prouver non seulement l'existence et l'étendue du dommage, mais aussi le lien de causalité entre celui-ci et l'événement à la base de son action (arrêt 6B_1026/2013 du 10 juin 2014 consid. 3.1). Dire s'il y a eu dommage et quelle en est la quotité est une question de fait qui lie en principe le Tribunal fédéral (art. 105 al. 1 et 2 LTF; ATF 139 V 176 consid. 8.1.3 p. 188). C'est en revanche une question de droit (art. 106 al. 1 LTF) de dire si la notion juridique du dommage a été méconnue et de déterminer si l'autorité cantonale, en l'espèce la cour fédérale, s'est fondée sur des principes de calcul admissibles pour le fixer (cf. ATF 139 V 176 consid. 8.1.3 p. 188) (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 5.1). 5.2 Es stellt sich die Frage, ob der Schaden am Computer des Beschwerdeführers durch die Strafuntersuchung verursacht wurde oder ob er diesen selber zu ver- schulden hat. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist hierzu festzuhalten was folgt: Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung gestützt auf den Polizei- rapport vom 31. Januar 2019 (Ordner II, Fasz. «Prozessuales/Diverses») fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er den Computer nach dessen Rück- nahme zweimal habe starten und in Betrieb nehmen können. Aus den Schreiben des Beschwerdeführers geht allerdings hervor, dass er lediglich zweimal versuchte, den Computer in Betrieb zu nehmen, was jedoch beide Male misslang. Dies ergibt sich auch aus der Telefonnotiz vom 14. Februar 2020, wonach C.________, Fach- bereichsleiter FDF, ausführte, die Überprüfung des Notebooks habe ergeben, dass seit der ersten Rückgabe an den Beschwerdeführer zweimal ein Versuch unter- nommen worden sei, das Notebook zu starten. Es ist demnach – wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht – davon auszugehen, dass er bloss zweimal erfolglos 3 versuchte, den Computer in Betrieb zu nehmen. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass das Notebook durch die Untersuchung der Kantonspolizei zu Schaden ge- kommen ist. Aus den Akten gibt sich nämlich das folgende Bild: Nach der Sicherstellung des Notebooks wurde dieses ohne Netzteil dem FDF zur Auswertung übergeben. Dort wurde – wie in diesen Fällen üblich – die Festplatte ausgebaut und ein forensisches Abbild erstellt. Dabei wurde das Notebook gar nicht in Betrieb genommen. Danach wurde es – offenbar ohne Kabel – am 20. No- vember 2018 dem Beschwerdeführer zurückgegeben. Bei der erneuten Überprü- fung durch die Kantonspolizei ergab sich, dass sich das Notebook – wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht – nicht mehr starten lässt. Es ergab sich aber auch, dass die Festplatte funktioniert: «Letzte Dateiänderung am 20.11.2018 um 21.58.15 UTC +1, d.h. nach der Auslieferung durch den FDF» (vgl. dazu E-Mail von D.________ vom 17. Februar 2020 und Telefonnotiz vom 14. Februar 2020). Aus den Schreiben des Beschwerdeführers wird überdies ersichtlich, dass er, nachdem er das Notebook am 20. November 2018 abgeholt hatte, versuchte, das Gerät – ohne Kabel – zu starten. Danach holte er das Kabel bei der Polizei ab und versuchte erneut, es zu starten (vgl. z.B. seine E-Mail vom 22. November 2019, 19:14:58 an seinen Anwalt: «Das Gerät leuchtete z.k. 1 Sekunde auf […]»). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist ausserdem der Schluss zu ziehen, dass der Defekt mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge Anschluss eines falschen Netz- teils/falschen Ladekabels oder «Batterie durchgebrannt» (Telefonnotiz vom 15. Ja- nuar 2020) entstanden sein wird. Es ist damit entgegen der beschwerdeführerischen Vorbringen nicht so, dass die Polizei – insbesondere die Spezialisten des FDF – das Notebook unsachgemäss behandelt und dadurch demoliert hätten. Sie haben bei der Überprüfung lediglich die Festplatte ausgebaut, gespiegelt und wieder eingebaut. Dabei haben sie keinen Strom auf den Computer gegeben. Die Festplatte funktioniert nach wie vor und die letzte Dateiänderung erfolgte am 20. November 2018 um 21.58.15 UTC +1; mithin nach der Auslieferung durch den FDF an den Beschwerdeführer. Es ist folglich festzustellen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beschwerdeführers ent- standen sein muss bzw. zumindest der erforderliche Nachweis gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO nicht geglückt ist (vgl. auch BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Dass die Kantonspolizei aus Kulanz bereit war, CHF 630.00 zu bezahlen, ändert daran nichts. Dieses Angebot erfolgte ohne Anerkennung eines Fehlers seitens der Polizeibeamten. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehal- ten. Da der Beschwerdeführer amtlich verteidigt ist, hat die Beschwerdekammer ein amtliches Honorar für Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die eingereichte Kostennote vom 17. November 2020 gibt zu keinen Be- 4 merkungen Anlass. Es besteht eine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 22.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 922.00 CHF 71.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 993.00 volles Honorar CHF 1’215.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 22.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’237.00 CHF 95.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1’310.00 nachforderbarer Betrag CHF 317.00 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 993.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 317.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 6 Bern, 19. November 2020 Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 7