Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Eine solche Massnahme ist im vorliegenden Fall – bei bestehender erheblicher Fluchtgefahr – nicht genügend (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Entscheides mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.7 und BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.).