insbesondere erneute Befragung des Beschwerdeführers und Durchforstung der Register auf allfällige weitere Delikte des Beschwerdeführers) als verhältnismässig. Die Beschwerdekammer im Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zum Abschluss bringen wird. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche einer Fluchtgefahr hinreichend begegnen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme eine