«Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») und der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von zwei Monaten erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 4 des Haftantrags; insbesondere erneute Befragung des Beschwerdeführers und Durchforstung der Register auf allfällige weitere Delikte des Beschwerdeführers) als verhältnismässig.