4.6 Insgesamt überwiegen somit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der allfälligen Sanktion entziehen würde, sei es durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Ob auch die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Wiederholungsgefahr gegeben sind, kann offen bleiben.