zum Untertauchen. Es war angesichts dessen und aufgrund der negativen persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers dringend angezeigt, dass zur Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens und des Vollzugs einer allfälligen Sanktion Untersuchungshaft angeordnet wird. Beim unentschuldigten Fernbleiben der Einvernahme und der anschliessenden Unerreichbarkeit während hängigen Strafverfahrens handelt es sich um keine Lappalien. Das Vorbringen, er habe die Einvernahme nicht vorsätzlich