Anzeigerapport vom 14. September 2020 S. 2), sowie die Feststellungen im Anhalterapport der Fremdenpolizei der Stadt Bern vom 6. Oktober 2020 (Verwendung einer Verfügung der Staatsanwaltschaft zum Bau eines Joints). Die offensichtliche Neigung des Beschwerdeführers zu Impulsdurchbrüchen bzw. unreflektierten «Kurzschlusshandlungen» lässt eine Flucht oder ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern vielmehr als wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer hat in seiner jetzigen Lage, insbesondere durch die drohende Landesverweisung und den Entzug der Niederlassungsbewilligung, nicht mehr viel zu verlieren.