Vielmehr scheint es so, dass den Beschwerdeführer die Autorität der Behörden und amtliche Verfügungen wenig kümmern. In diese Richtung deutet denn auch das von der Kantonspolizei Bern rapportierte Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhaltungen hin, wonach der Beschwerdeführer sich mehrfach polizeilichen Anhaltungen mittels Flucht entziehen wollte (vgl. Z. 57 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. April 2020; Z. 86 ff. und Z. 181 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020; Z. 283 f. und Z. 303 ff.