Erst am 6. Oktober 2020, d.h. rund zwei Wochen später, konnte er polizeilich angehalten werden. Mit diesem Verhalten im Strafverfahren hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er offenbar nicht willens oder in der Lage ist, sich den Behörden zur Verfügung zu halten resp. dass er bereit ist, aufgrund der Geschehnisse unterzutauchen. Dass er den Einvernahmetermin bei der Staatsanwaltschaft vergessen hat bzw. auf eine zweite Vorladung gewartet haben will, erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr scheint es so, dass den Beschwerdeführer die Autorität der Behörden und amtliche Verfügungen wenig kümmern.