Ein solcher ist deshalb im Haftprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Sowohl die obligatorische Landesverweisung resp. der Entzug der Niederlassungsbewilligung als auch der Verlust der Sozialhilfe stellen – nebst den weiteren geschilderten negativen persönlichen (finanziellen und beruflichen) Lebensumständen – einen hohen Fluchtanreiz dar. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich bei dieser Sachlage den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, erscheint gering.