61 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; AR 142.20]), womit er auch seinen Sozialhilfeanspruch verlieren und nur noch Nothilfe erhalten würde. Dass eine Rückführung von Eritreern in Zukunft möglich sein wird, erscheint nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4). Zudem kann im vorliegenden Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob das Sachgericht dereinst auf einen Härtefall schliessen dürfte. Ein solcher ist deshalb im Haftprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen.