Er hat seine Lehre als Dachdecker abgebrochen und ist arbeitslos. Er hat gemäss eigenen Aussagen bei Privatpersonen «ein wenig» Schulden und bezieht Sozialhilfe (CHF 600.00/Monat zzgl. Mietzins und Krankenkassenprämien). Die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz sind düster. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung und der Entzug seiner Niederlassungsbewilligung droht (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Art. 61 Abs. 1 Bst.