Er hat sich folglich seit dem Verlassen seines Heimatlandes zumindest teilweise in dessen Nähe befunden. Allfällige Repressalien, welche von der Verteidigerin geltend gemacht werden, wurden vom Beschwerdeführer nicht erwähnt. Vielmehr beschränkte sich dieser darauf, die Befürchtungen einer allfälligen Flucht einzig zur Kenntnis zu nehmen, ohne Einwände dagegen zu erheben (vgl. Z. 442 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. Oktober 2020). Auch die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz muss als äusserst ungünstig bezeichnet werden. Er hat seine Lehre als Dachdecker abgebrochen und ist arbeitslos.