Der Beschwerdeführer könnte folglich auch bei einem Untertauchen in der Schweiz weiterhin Kontakt mit seiner Familie unterhalten. Zudem liegen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte vor, welche für eine konkrete Fluchtgefahr sprechen. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Eritrea über Verwandte (Grosseltern, Onkel und Tanten) verfügt. Der Beschwerdeführer will diese zwar nicht besucht haben. Indes machte er gemäss eigenen Aussagen in Äthiopien (Nachbarland von Eritrea) Ferien. Er hat sich folglich seit dem Verlassen seines Heimatlandes zumindest teilweise in dessen Nähe befunden.