Seine Mutter und seine beiden Brüder leben ebenfalls in Bern. Die familiäre Bindung in der Schweiz, seine Aufenthaltsdauer und die Sprachkenntnisse sprechen für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass ein Entzug von der Strafverfolgung und der zu erwartenden Sanktion nicht nur durch Flucht ins Ausland möglich ist, sondern auch durch Untertauchen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer könnte folglich auch bei einem Untertauchen in der Schweiz weiterhin Kontakt mit seiner Familie unterhalten.