Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, bevor er den Einvernahmetermin am 23. September 2020 verpasst habe, habe die Staatsanwaltschaft ihn auf freiem Fuss belassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die ihm vorgeworfenen Delikte bereits begangen und teilweise auch zugegeben gehabt habe. Weshalb die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit der Untersuchungshaft nach einem einzigen verpassten Termin nun als gegeben erachte, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Bern. Er beziehe Sozialhilfe und habe einige Schulden.