Es kann offen bleiben, ob auch insoweit ein dringender Tatverdacht besteht. Immerhin gilt es aber festzuhalten, dass die am Tatort an der D.________(Strasse) in Bern sichergestelle DNA-Spur am Feuerlöscher (mutmassliches Tatwerkzeug), welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte, sowie die Videoaufzeichnungen der beiden Tatorte stark darauf hindeuten, dass auch insoweit ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist.