Ein dringender Tatverdacht betreffend diese Delikte wurde von der Staatsanwaltschaft nicht begründet. Soweit die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit oberinstanzlicher Stellungnahme zwei weitere Einbruchdiebstähle vorwirft (vgl. Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern vom 6. und 8. Oktober 2020), wurde der Beschwerdeführer gemäss vorliegender Aktenlage diesbezüglich noch nicht befragt. Es kann offen bleiben, ob auch insoweit ein dringender Tatverdacht besteht.