19 Abs. 1 BetmG bejaht hat, ist gestützt auf das Gesagte und unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 7. Oktober 2020 (S. 2) sowie diejenigen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 4.4 des angefochtenen Entscheides nicht zu beanstanden. Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend die dem Beschwerdeführer im Haftanordnungsantrag weiter vorgeworfenen Delikte (insbesondere mehrfache Hinderung einer Amtshandlung) besteht, kann angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens offen bleiben. Ein dringender Tatverdacht betreffend diese Delikte wurde von der Staatsanwaltschaft nicht begründet.