vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. August 2020). Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG bejaht hat, ist gestützt auf das Gesagte und unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 7. Oktober 2020 (S. 2) sowie diejenigen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 4.4 des angefochtenen Entscheides nicht zu beanstanden.