2 dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf Aufzeichnungen von Überwachungskameras, den am Tatort sichergestellten Spuren, dem bei resp. auf dem Beschwerdeführer und anlässlich der Hausdurchsuchung bei diesem sichergestellten Deliktsgut, den Aussagen von Auskunftspersonen/Zeugen und mutmasslichen Mittätern sowie den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht (vgl. Ziff. III/Art. 3 der Beschwerde).