3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird gemäss Haftanordnungsantrag in der Hauptsache dringend verdächtigt, in der Zeit vom 14. April 2020 bis 23. Juli 2020 mehrere Einbruchdiebstähle und einen Versuch dazu in eine Tankstelle, zwei Verkaufsgeschäfte, einen Selectaautomaten und in ein parkiertes Fahrzeug begangen zu haben (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 1'720.00; Gesamtschaden: ca. CHF 9'490.00). Der