Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 teilte die Verfahrensleitung mit, dass die Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. Oktober 2020 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.