Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 428 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 8. Oktober 2020 (KZM 20 1149) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschä- digung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittel- gesetz, BetmG; SR 812.121) etc. Am 8. Oktober 2020 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten an, d.h. bis am 5. Dezember 2020. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 16. Oktober 2020 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 8. Oktober 2020 sei auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als amtliche Anwältin beizuordnen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 teilte die Verfahrensleitung mit, dass die Bei- ordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. Oktober 2020 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird gemäss Haftanordnungsantrag in der Hauptsache dringend verdächtigt, in der Zeit vom 14. April 2020 bis 23. Juli 2020 mehrere Ein- bruchdiebstähle und einen Versuch dazu in eine Tankstelle, zwei Verkaufsgeschäf- te, einen Selectaautomaten und in ein parkiertes Fahrzeug begangen zu haben (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 1'720.00; Gesamtschaden: ca. CHF 9'490.00). Der 2 dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf Aufzeichnungen von Überwa- chungskameras, den am Tatort sichergestellten Spuren, dem bei resp. auf dem Beschwerdeführer und anlässlich der Hausdurchsuchung bei diesem sichergestell- ten Deliktsgut, den Aussagen von Auskunftspersonen/Zeugen und mutmasslichen Mittätern sowie den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Der Beschwerdefüh- rer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht (vgl. Ziff. III/Art. 3 der Beschwerde). Er ist weitgehend geständig, die Einbruchdiebstähle begangen zu haben (vgl. ins- besondere Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Oktober 2020). Ferner stellt er auch den dringenden Tatverdacht wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Konsum, Anstaltentreffen zum Verkauf und Verkauf von Mari- huana, Haschisch und MDMA) nicht in Abrede. Er ist auch insoweit zumindest teil- weise geständig (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Oktober 2020; vgl. Anzei- gerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. August 2020). Dass das Zwangsmass- nahmengericht den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG bejaht hat, ist gestützt auf das Gesagte und unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 7. Oktober 2020 (S. 2) sowie diejenigen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 4.4 des angefochtenen Entscheides nicht zu beanstanden. Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend die dem Beschwerdeführer im Haftanordnungsantrag weiter vorgeworfenen Delikte (insbesondere mehrfache Hinderung einer Amtshandlung) besteht, kann angesichts des vorliegenden Aus- gangs des Verfahrens offen bleiben. Ein dringender Tatverdacht betreffend diese Delikte wurde von der Staatsanwaltschaft nicht begründet. Soweit die Staatsan- waltschaft dem Beschwerdeführer mit oberinstanzlicher Stellungnahme zwei weite- re Einbruchdiebstähle vorwirft (vgl. Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern vom 6. und 8. Oktober 2020), wurde der Beschwerdeführer gemäss vorliegender Akten- lage diesbezüglich noch nicht befragt. Es kann offen bleiben, ob auch insoweit ein dringender Tatverdacht besteht. Immerhin gilt es aber festzuhalten, dass die am Tatort an der D.________(Strasse) in Bern sichergestelle DNA-Spur am Feuerlö- scher (mutmassliches Tatwerkzeug), welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte, sowie die Videoaufzeichnungen der beiden Tatorte stark darauf hindeuten, dass auch insoweit ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 4.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- 3 den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, bevor er den Einvernahmetermin am 23. September 2020 verpasst habe, habe die Staatsanwaltschaft ihn auf freiem Fuss belassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die ihm vorgeworfenen Delikte bereits begangen und teilweise auch zugegeben gehabt habe. Weshalb die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit der Untersu- chungshaft nach einem einzigen verpassten Termin nun als gegeben erachte, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Bern. Er beziehe Sozialhilfe und habe einige Schulden. Es sei unklar, weshalb er aus der Schweiz flüchten sollte. Seine Mutter und Geschwister würden ebenfalls in Bern le- ben. Gründe oder Hinweise, weshalb diese ihn unterstützen sollten, damit er unter- tauchen könne, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig. Er habe die Vorladung zwar persönlich erhalten, indes sei er davon ausgegangen, dass er noch ein weiteres Schreiben erhalten werde, welches den Termin bestäti- ge. Er habe den Einvernahmetermin nicht vorsätzlich verpasst. Es sei ihm der Ernst der Lage schon vor der Einvernahme klar gewesen. Eine ausgeprägte Fluchtgefahr habe nie bestanden und bestehe auch durch das Verpassen des Ein- vernahmetermins nicht. Der Beschwerdeführer sei von der Kantonspolizei Bern bei der Einwohnerkontrolle, Migration und Fremdenpolizei, aufgegriffen worden. Er sei selbständig zu dieser Behörde gegangen, da er seinen Niederlassungsausweis verloren und einen neuen habe beantragen wollen. Hätte er sich dem Verfahren entziehen wollen, hätte er dies sicher nicht getan. Aus dieser Handlung lasse sich explizit schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht an eine Flucht oder an ein Un- tertauchen denke. 4 4.4 Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger. Er ist 22 Jahre alt, ledig und kinderlos. Im Jahr 2010 reiste er im Alter von ca. 12 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilli- gung (Ausweis C) und spricht nebst Tigrinya (Muttersprache aus Eritrea) ein wenig Englisch und Hochdeutsch. Seine Mutter und seine beiden Brüder leben ebenfalls in Bern. Die familiäre Bindung in der Schweiz, seine Aufenthaltsdauer und die Sprachkenntnisse sprechen für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass ein Entzug von der Strafverfol- gung und der zu erwartenden Sanktion nicht nur durch Flucht ins Ausland möglich ist, sondern auch durch Untertauchen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer könn- te folglich auch bei einem Untertauchen in der Schweiz weiterhin Kontakt mit seiner Familie unterhalten. Zudem liegen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte vor, welche für eine konkrete Fluchtgefahr sprechen. Vorab ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Eritrea über Verwandte (Grosseltern, Onkel und Tanten) verfügt. Der Beschwerdeführer will diese zwar nicht besucht haben. Indes machte er gemäss eigenen Aussagen in Äthiopien (Nachbarland von Eritrea) Ferien. Er hat sich folglich seit dem Verlassen seines Heimatlandes zumindest teilweise in dessen Nähe befunden. Allfällige Repressali- en, welche von der Verteidigerin geltend gemacht werden, wurden vom Beschwer- deführer nicht erwähnt. Vielmehr beschränkte sich dieser darauf, die Befürchtun- gen einer allfälligen Flucht einzig zur Kenntnis zu nehmen, ohne Einwände dage- gen zu erheben (vgl. Z. 442 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. Oktober 2020). Auch die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz muss als äusserst ungünstig bezeichnet werden. Er hat seine Lehre als Dachdecker abgebrochen und ist arbeitslos. Er hat gemäss eigenen Aussagen bei Privatpersonen «ein wenig» Schulden und bezieht Sozialhilfe (CHF 600.00/Monat zzgl. Mietzins und Krankenkassenprämien). Die Zukunftsperspektiven des Be- schwerdeführers in der Schweiz sind düster. Dies umso mehr, als dem Beschwer- deführer im Falle einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung und der Entzug seiner Niederlassungsbewilligung droht (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Art. 61 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; AR 142.20]), womit er auch seinen Sozialhilfeanspruch verlieren und nur noch Nothilfe erhalten würde. Dass eine Rückführung von Eritreern in Zukunft mög- lich sein wird, erscheint nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4). Zudem kann im vorliegenden Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob das Sachgericht dereinst auf einen Härtefall schliessen dürfte. Ein solcher ist deshalb im Haftprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Sowohl die obligatorische Landesverweisung resp. der Entzug der Niederlassungsbewilligung als auch der Verlust der Sozialhilfe stellen – nebst den weiteren geschilderten negativen persönlichen (finanziellen und berufli- chen) Lebensumständen – einen hohen Fluchtanreiz dar. Das Interesse des Be- schwerdeführers, sich bei dieser Sachlage den Schweizer Strafverfolgungsbehör- den zur Verfügung zu halten, erscheint gering. Gesamthaft betrachtet sprechen die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers demnach nicht gegen, sondern vielmehr klar für eine konkrete erhebliche Fluchtgefahr. 5 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Tatbeweis, dass er untertauchen würde, mittels des von ihm im laufenden Strafverfahren gezeigten Verhaltens selbst erbracht hat. Der Beschwerdeführer ist trotz Vorladung – welche ihm persön- lich ausgehändigt worden war – zur staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 23. September 2020 nicht erschienen. Er war an diesem Tag und auch später für niemanden erreichbar und musste ausgeschrieben werden. Erst am 6. Oktober 2020, d.h. rund zwei Wochen später, konnte er polizeilich angehalten werden. Mit diesem Verhalten im Strafverfahren hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er of- fenbar nicht willens oder in der Lage ist, sich den Behörden zur Verfügung zu hal- ten resp. dass er bereit ist, aufgrund der Geschehnisse unterzutauchen. Dass er den Einvernahmetermin bei der Staatsanwaltschaft vergessen hat bzw. auf eine zweite Vorladung gewartet haben will, erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr scheint es so, dass den Beschwerdeführer die Autorität der Behörden und amtliche Verfü- gungen wenig kümmern. In diese Richtung deutet denn auch das von der Kantons- polizei Bern rapportierte Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhal- tungen hin, wonach der Beschwerdeführer sich mehrfach polizeilichen Anhaltungen mittels Flucht entziehen wollte (vgl. Z. 57 ff. des Protokolls der polizeilichen Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 14. April 2020; Z. 86 ff. und Z. 181 des Proto- kolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020; Z. 283 f. und Z. 303 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. Oktober 2020; An- zeigerapport vom 6. August 2020 S. 2; Anzeigerapport vom 10. September 2020 S. 5; Anzeigerapport vom 14. September 2020 S. 2), sowie die Feststellungen im Anhalterapport der Fremdenpolizei der Stadt Bern vom 6. Oktober 2020 (Verwen- dung einer Verfügung der Staatsanwaltschaft zum Bau eines Joints). Die offen- sichtliche Neigung des Beschwerdeführers zu Impulsdurchbrüchen bzw. unreflek- tierten «Kurzschlusshandlungen» lässt eine Flucht oder ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern vielmehr als wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdefüh- rer hat in seiner jetzigen Lage, insbesondere durch die drohende Landesverwei- sung und den Entzug der Niederlassungsbewilligung, nicht mehr viel zu verlieren. Dem Indiz der Schwere der drohenden Strafe kommt bei dieser Ausgangslage kei- ne ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist aber immerhin festzuhalten, dass mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Delikte keine lediglich geringfügige Strafe droht. 4.5 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, vermag an der konkreten Fluchtgefahr nichts zu ändern. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Untersu- chungshaft erst beantragt hat, nachdem der Beschwerdeführer am 23. September 2020 nicht zur Einvernahme erschienen war und am 6. Oktober 2020 polizeilich angehalten werden konnte, spricht nicht gegen eine Fluchtgefahr. Indem der Be- schwerdeführer unentschuldigerweise nicht am Einvernahmetermin erschienen war und hiernach während fast zwei Wochen nicht erreichbar gewesen ist, manifestier- te er vielmehr seine konkrete Neigung zur Flucht resp. zum Untertauchen. Es war angesichts dessen und aufgrund der negativen persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers dringend angezeigt, dass zur Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens und des Vollzugs einer allfälligen Sanktion Untersuchungshaft angeordnet wird. Beim unentschuldigten Fernbleiben der Einvernahme und der an- schliessenden Unerreichbarkeit während hängigen Strafverfahrens handelt es sich um keine Lappalien. Das Vorbringen, er habe die Einvernahme nicht vorsätzlich 6 verpasst, erscheint, wie dargetan wurde, als blosse Schutzbehauptung. Weiter trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Anhaltung bei der Einwoh- nerkontrolle, Migration und Fremdenpolizei, zwecks Ausstellung eines neuen Nie- derlassungsausweises vorgesprochen hat und anschliessend auf den Treppen des Gebäudes vis-à-vis der Fremdenpolizei angehalten werden konnte. Dass er dabei mit einer Verfügung der Staatsanwaltschaft einen Joint bauen wollte, spricht indes nicht für ihn, sondern deutet vielmehr abermals darauf hin, dass der Beschwerde- führer offenbar nicht gewillt oder in der Lage ist, behördliche Anweisungen zu re- spektieren. Allein der Umstand, dass er selbständig zur Fremdenpolizei gegangen ist, demnach die für eine Fluchtgefahr sprechenden Argumente nicht aufwiegt. 4.6 Insgesamt überwiegen somit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunk- te diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der allfälligen Sanktion entziehen würde, sei es durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz. Das Zwangsmass- nahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Ob auch die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Wiederholungsgefahr gegeben sind, kann offen bleiben. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2020 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für zwei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren»), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des mehrfachen Haus- friedensbruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») und der mehr- fachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von zwei Monaten erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 4 des Haftantrags; insbesondere erneute Befragung des Beschwerdeführers und Durchforstung der Register auf allfällige weitere Delikte des Beschwerdeführers) als verhältnismässig. Die Beschwerdekammer im Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zum Abschluss bringen wird. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche einer Fluchtgefahr hinreichend begegnen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme eine 7 Ausweis- und Schriftensperre beantragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen oder in der Schweiz untertauchen könnte (BGE 145 IV 203 E. 3.2). Eine Meldepflicht vermag der Gefahr des Unter- tauchens oder der Flucht ebenfalls nicht wirksam zu begegnen. Dem Beschwerde- führer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ klein- räumige Schweiz zu verlassen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich er- reicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Eine solche Massnahme ist im vor- liegenden Fall – bei bestehender erheblicher Fluchtgefahr – nicht genügend (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Entscheides mit Hinweis auf das Urteil des Bundesge- richts 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.7 und BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). 6. Die Anordnung der Untersuchungshaft für zwei Monate, d.h. bis am 5. Dezember 2020, ist somit rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten, per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. November2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9