5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass im Fall einer Anklageerhebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht eingestellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Entschädigungen sind keine auszurichten.