Was an diesen Ausführungen ehrverletzend sein könnte, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Dass die Staatsanwaltschaft auf dieses Schreiben nicht Bezug genommen hat, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses selber nicht explizit erwähnt hat, nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, von sich aus jede eingereichte Beilage auf mögliche strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen, zumal es sich bei den Ehrverletzungsdelikten um Antragsdelikte handelt.