13 dass man sich mit all seinen Rügen und Vorbringen im Endentscheid auseinandersetzen werde und er die Möglichkeit habe, die streitbetroffene Geldstrafe ganz oder teilweise zu begleichen, mit der Folge, dass die Dauer der Inhaftierung entsprechend verkürzt würde. Was an diesen Ausführungen ehrverletzend sein könnte, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.