173 und Art. 174 StGB. Nicht jede Kritik oder negative Darstellung bildet zugleich eine Ehrverletzung. Weiter lässt sich dem von F.________ (Mitarbeiter SID) verfassten Schreiben vom 17. Juli 2019 ebenfalls keine Ehrverletzung entnehmen, teilte dieser dem Beschwerdeführer darin doch nur mit, dass sich die SID der Dringlichkeit der Beschwerdesache durchaus bewusst sei und mit einem Entscheid bis Ende Juli 2019 gerechnet werden könne. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,