Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass nach Anzeigeeinreichung (22. Juli 2019) getätigte Äusserungen der SID nicht vom Strafantrag mitumfasst und demzufolge für das vorliegende Strafverfahren nicht von Relevanz sind. Davon betroffen sind die vom Beschwerdeführer gerügten Ausführungen im Beschwerdeentscheid der SID vom 29. Juli 2019 sowie diejenigen in der Stellungnahme vom 15. August 2019 im anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Abgesehen davon erfüllten die dort getätigten Äusserungen ebenfalls nicht die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 173 und Art.