Massgebend sind – wie erwähnt – nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen, sondern diejenigen eines unbefangenen Dritten. Zutreffend ist aber, dass die Staatsanwaltschaft zu den von F.________ (Mitarbeiter SID) verfassten Schriftstücken nicht explizit Stellung genommen hat. Dies schadet jedoch nicht. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass nach Anzeigeeinreichung (22. Juli 2019) getätigte Äusserungen der SID nicht vom Strafantrag mitumfasst und demzufolge für das vorliegende Strafverfahren nicht von Relevanz sind.