4.5.4 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an. Ehrverletzende Äusserungen können den Schreiben der BVD und der SID nicht entnommen werden. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der beanstandeten Schriftstücke nicht einverstanden ist und sich dadurch subjektiv in seiner Ehre verletzt fühlt, lässt sich keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre ableiten. Massgebend sind – wie erwähnt – nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen, sondern diejenigen eines unbefangenen Dritten.