Der Vollständigkeit halber sei das Folgende erwähnt. Es ist unbestritten, dass A.________ die Raten nicht termingerecht beglich. Eine derartige Äusserung durch die Behördenmitglieder tangiert entsprechend einerseits nicht seine strafrechtlich geschützte Ehre, andererseits hätten sie mithin die Äusserung nicht wider besseres Wissen gemacht und würden den Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen können.