Sie wiederholen zudem die von A.________ in seinen Eingaben genannten Gründe, weshalb der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht rechtmässig sei – namentlich, er sei willens die Geldstrafe zu bezahlen und besondere Umstände hätten ihn bislang von der Bezahlung der Raten abgehalten. Zudem weist sie darauf hin, dass A.________ an die BVD wenden solle, wenn er die Raten noch bezahlen wolle und empfehlen ihm, die Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit zurückzuziehen. Die weiteren Äusserungen der Behörden nach dem 22.07.2019 sind mangels Strafantrag so oder anders unbeachtlich.