Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 131 IV 160 E. 3.3.3 mit Hinweis). Das Verständnis des Verletzten ist nicht massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). 4.5.3 Der angefochtenen Verfügung kann zur Frage der geltend gemachten Ehrverletzung was folgt entnommen werden: Ehrenrührige Äusserungen sind den Eingaben der BVD und der POM keine ersichtlich. Die Verfügung vom 01.03.2019 enthält lediglich die Aufforderung, die Reststrafe gemäss Urteil vom 15.09.2014 an-