Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er gemäss Ziffer 2 nicht strafbar. Macht jemand solch rufschädigende Äusserungen wider besseren Wissens, macht er sich nach Art. 174 StGB wegen Verleumdung strafbar. 4.5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlichsittlichen Bereich.