Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2019 schliesslich den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung. Der von ihm angezeigte Sachverhalt lässt sich jedoch auch nicht unter diesen Tatbestand subsumieren. Gemäss Art. 314 StGB haben sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung zu verantworten. Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden.