Sie haben «lediglich» pflichtwidrig die Überprüfung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe unterlassen, was jedoch – auch wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden ist – in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz ist. Soweit der Beschwerdeführer erneut den Vorwurf der angeblich im Verwaltungsbeschwerdeverfahren begangenen Rechtsverzögerung erhebt und dadurch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs als erfüllt betrachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche nicht ausgemacht werden kann.