11 sicht gehabt hätten, dem Beschwerdeführer durch die Versetzung in den resp. die Belassung im Vollzug einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen, kann nicht ausgemacht werden. Sie haben «lediglich» pflichtwidrig die Überprüfung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe unterlassen, was jedoch – auch wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden ist – in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz ist.