Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die BVD und/oder die SID vorsätzlich einen gesetzeswidrigen Freiheitsentzug herbeigeführt oder verlängert hätten. Aus dem Umstand, dass das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss SK 19 309 vom 18. November 2019 auf Unrechtmässigkeit der Einweisungsverfügung geschlossen hat, kann – wie die Beschuldigte 2 zutreffend festhält – nicht geschlossen werden, dass die Verantwortlichen der BVD und der SID (eventual-)vorsätzlich gehandelt hätten.