Im Gegenteil darf davon ausgegangen werden, dass sie – aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war – auf Rechtmässigkeit der Umwandlung der Geldstrafe und damit auf Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs geschlossen haben. Da der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht fahrlässig begangen werden kann, ist auch insoweit nicht weiter von Relevanz, ob die BVD und die SID im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens – nachdem sie von all den Einwänden des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hatten – hätten erkennen müssen, dass