Auch deutet nichts darauf hin, dass sie einen unrechtmässigen Freiheitsentzug auch nur in Kauf genommen hätten. Im Gegenteil darf davon ausgegangen werden, dass sie – aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war – auf Rechtmässigkeit der Umwandlung der Geldstrafe und damit auf Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs geschlossen haben.