Aktenkundig sind die BVD und die SID diesen Argumenten nicht gefolgt bzw. erachteten diese die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Frage der Uneinbringlichkeit, d.h. ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die offenen Forderungen zu begleichen oder nicht resp. ob eine Betreibung aussichtslos gewesen wäre, scheint demgegenüber nie Thema gewesen zu sein. Jedenfalls können auch dem Beschwerdeentscheid der SID vom 29. Juli 2019 keine Ausführungen in diese Richtung entnommen werden.