10 rechtsgenüglicher Weise vorgenommen worden ist. Strafbar ist dies jedoch nicht, da Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch nur vorsätzlich und nicht fahrlässig begangen werden können. Vor diesem Hintergrund hält die Staatsanwaltschaft denn auch zutreffend fest, dass offengelassen werden kann, ob der Fehler resp. die Pflichtwidrigkeit vermeidbar gewesen wäre oder nicht. Gleiches gilt – sowohl für die BVD als auch für die SID – in Bezug auf das Verhalten dieser Behörden im Verwaltungsbeschwerdeverfahren.