Diese Unklarheit braucht vorliegend jedoch nicht weiter untersucht zu werden. So oder anders lassen sich nämlich den Akten der BVD keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Verantwortlichen der BVD im Erlasszeitpunkt der Einweisungsverfügung mit Blick auf die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs vorsätzlich gehandelt resp. in Kauf genommen hätten, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Vollzug unrechtmässig sein könnte. Den BVD ist im Rahmen der Einweisungsverfügung unstreitig ein Fehler unterlaufen, indem die Prüfung der Uneinbringlichkeit unterlassen oder zumindest in nicht