Vieles deutet auf Ersteres hin. So kann zum einen den Aktennotizen vom 17. und 20. Mai 2019 kein Hinweis dafür entnommen werden, dass sich die BVD mit der Frage auseinandergesetzt hätten, ob das Beschreiten des Betreibungswegs – obschon der Beschwerdeführer bislang, wenn auch mit Schwierigkeiten, den Forderungen nachgekommen war – fruchtlos verlaufen würde (Akten BVD, pag. 109). Zum anderen wurde auch im nachfolgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren nie zur Frage der Uneinbringlichkeit Stellung genommen. Diese Unklarheit braucht vorliegend jedoch nicht weiter untersucht zu werden.