Dem Vollzugsauftrag/der Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 können keine Angaben zur Frage der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe entnommen werden. Es fragt sich mit Blick auf die Akten, ob die BVD die entsprechende Prüfung ganz unterlassen haben oder die entsprechende Prüfung «lediglich» in ungenügender Weise vorgenommen worden ist, resp. ob die BVD im damaligen Zeitpunkt vor dem Hintergrund des Nichtbezahlens implizit auf Uneinbringlichkeit geschlossen haben, was nicht korrekt wäre. Vieles deutet auf Ersteres hin.