des Kantons Bern SK 19 309 vom 18. November 2019 E. 21.1 und E. 22.3). Die Argumente, mit welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens die Verantwortung für den Zahlungsverzug von sich gewiesen hat, sind für das strafrechtliche Verfahren somit nicht weiter von Relevanz. Für die Beschwerdekammer ist jedoch der Unmut des Beschwerdeführers betreffend Einstellung des Inkassoverfahrens angesichts seiner im Frühling 2019 bei der Steuerbehörde und der Post getätigten Bemühungen klarerweise nachvollziehbar.