Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Geldstrafe bezüglich Strafbefehl 2 nicht bezahlt worden ist. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018 (gemäss welcher der Beschwerdeführer bei nicht pünktlicher Begleichung der Raten ohne Mahnung in Verzug falle, die Stundung entfalle und die gesamte Restforderung inkl. der Gebühren ohne weitere Anzeige zur Zahlung fällig werde) ist nicht zu beanstanden, dass die BVD nach Meldung der Inkassobehörde die erste Voraussetzung der Umwandlung einer Geldstrafe als erfüllt betrachtet haben;